(Fassung vom 22. Februar 2019)
1. | Allgemeines: |
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1.1 | Mit dieser Ruderordnung tritt die alte Version vom 01.02.2010 außer Kraft. |
1.2 | Diese Ruderordnung gilt für alle Fahrten mit vereinseigenen und für Vereinszwecke benutzten privaten Booten. Für die Einhaltung und Beachtung ist jeder Ruderer, insbesondere der Obmann verantwortlich. |
1.3 | Jeder Ruderer muss ein sicherer Schwimmer sein. |
1.4 | Bei Ruderfahrten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten und eine Gefährdung anderer zu vermeiden. |
1.5 | Jeder Ruderer muss sich so verhalten, dass ein reibungsloser Ablauf des Ruderbetriebes gewährleistet ist. Das Material ist schonend zu behandeln. |
1.6 | Es ist darauf zu achten, dass nur das jeweilige Zubehör der Boote benutzt wird (insbesondere Skulls / Riemen und Rollsitze). |
1.7 | Auf Wettkämpfen ist in einheitlicher Ruderkleidung zu rudern. |
2. | Ruderbetrieb: |
2.1 | In jedem Boot muss ein Ruderer mitfahren, der die Eignung zum Schiffsführer im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hat (Steuererlaubnis). Ausnahmen sind Trainings- und Ausbildungsfahrten auf dem Toten Arm, wenn ein verantwortlicher Ausbilder/Trainer vor Ort ist. Die Mannschaft hat den Anweisungen des Obmannes Folge zu leisten. |
2.2 | Das Befahren des Rheins mit Rennbooten und Einern ist nur mit Einererlaubnis gestattet. Die Ruderwarte, Trainingsleiter und die jeweiligen Trainer können für einzelne Fahrten Ausnahmegenehmigungen erteilen. Der 1. Ruderwart erteilt die Steuer- und Einererlaubnis und gibt diese durch Aushang bekannt. Sie können auf bestimmte Boote und Fahrtrouten beschränkt werden. |
2.3 | Benutzen der Rennboote ist nur mit Genehmigung des Trainingsleiters gestattet. |
2.4 | Bei Fahrten auf dem Toten Arm ist immer die jeweils rechte Seite in Fahrtrichtung zu benutzen. Rennboote und Einer haben Vorrang. Für diese Boote soll nach Möglichkeit die Durchfahrt unter dem mittleren Bogen der Inselbrücke freigehalten werden. |
2.5 | Bei Überholmanövern gegen die Strömung hat das langsamere unter Land fahrende Boot in Richtung Strommitte auszuweichen, um diesen Vorgang zu verkürzen. Talwärts fahrende Boote überlassen dem stromaufwärts fahrenden Boot die Uferseite. |
2.6 | Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sind bei allen Fahrten auf öffentlichen Gewässern zu beachten. Die Berufsschifffahrt hat stets Vorfahrt. |
2.7 | Vor der Ausfahrt besonders in Kleinbooten sind der Festsitz aller Ausleger sowie der Griffe zu den Skull-/Riemen-Schäften zu kontrollieren. |
2.8 | Das Anhängen an fahrende Schiffe ist verboten. |
2.9 | Das elektronische Fahrtenbuch (efa) ist eine Urkunde und dient dem Nachweis der durchgeführten Fahrt. Für wahrheits- und ordnungsgemäße Eintragungen vor jeder Ausfahrt ist jeder Ruderer, insbesondere der Obmann, verantwortlich. |
2.10 | Die Eintragungen müssen Bootsnamen, Steuer-/Obmann (Der Obmann der Mannschaft ist zu kennzeichnen), Mannschaft und das voraussichtliche Ziel beinhalten. Nach Rückkehr sind diese zu ergänzen und die Fahrt in efa zu beenden. Bereits vorgefundene oder neue Beschädigungen an Boot oder Zubehör sind zu vermerken und dem Ruder- oder Bootswart unmittelbar mitzuteilen. Die Hallentore sind vor jeder Ausfahrt zu verschließen. |
2.11 | Vom Ruder- oder Bootswart gesperrte oder erkennbar nicht fahrbereite Boote dürfen nicht benutzt werden. |
2.12 | Die Ruderboote sind grundsätzlich mit vollständiger Besatzung zu fahren. |
2.13 | Nach Beendigung der Ruderfahrt sind Boote und Zubehör zu säubern und an die vorbestimmten Stellen zurück zu bringen. |
2.14 | Der/Die zuletzt heimkehrende Ruderer/Mannschaft hat Putzmaterial, Schlauch und Böcke wegzuräumen und die Bootshalle bzw. den Einerkäfig zu verschließen. |
3. | Wanderfahrten: |
3.1 | Wanderfahrten in vereinseigenen Booten sind unter Benennung des verantwortlichen Fahrtenleiters dem Ruderwart bzw. dem Wanderruderwart rechtzeitig anzuzeigen. |
3.2 | Als Wanderfahrt gilt jede mehrtägige Fahrt. C-Gig-Boote sollen nicht für Wanderfahrten benutzt werden. |
3.3 | Der Fahrtenleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderfahrt zuständig. |
4. | Ruderverbote: |
4.1 | Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit sind verboten. |
4.2 | Das Überfahren von Kribben ist grundsätzlich untersagt. |
4.3 | Ferner ist das Rudern bei widrigen Wetterbedingungen (Gewitter, starker Sturm, dichter Nebel oder Eisgang) nicht gestattet. |
4.4 | Erreicht das Hochwasser den Fuß des Rheinkilometersteins 641,6 (Stein an der Rampe, Pegel Oberwinter: 5,15 m), ist Rudern nur mit Erlaubnis der Ruderwarte gestattet (= allgemeine Rudersperre). |
4.5 | Bei Niedrigwasser (ab einem Pegel Oberwinter von 0,50m oder weniger) ist die Durchfahrt hinter der Insel Nonnenwerth für alle Boote gesperrt. Einzelheiten für Rennboote/Trainingsmannschaft bestimmt der Trainingsleiter. |
5. | Schlussbestimmungen: |
5.1 | Die Ruderwarte, der Trainingsleiter und die Trainer können Ausnahmen von dieser Ruderordnung gestatten. |
5.2 | Verstöße gegen die Ruderordnung können entsprechend § 7 der Satzung geahndet werden. Die Ruderwarte haben die Möglichkeit, ein Ruderverbot von bis zu 14 Tagen mit sofortiger Wirkung auszusprechen. |
5.3 | Für Schäden am Bootsmaterial haften die beteiligten Vereinsmitglieder entsprechend den Bestimmungen des § 18 der Satzung. |
5.4 | Für Schäden, die bei Verstößen gegen die Ruderordnung entstehen, haftet der jeweilige Obmann/Steuermann. |
5.5 | Der Bootswart hat das Recht, zwecks Bootsreparatur oder -pflege Boote zu sperren. |